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Aufnahme
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Eingangsvoraussetzungen
Voraussetzungen:
- Ein mittlerer Schulabschluss bzw. Abitur
- Ein anerkannter Berufsabschluss in einem holzverarbeitenden Handwerk.
(Tischler bzw. Schreiner, Holzbildhauer, Drechsler, Holzmechaniker, Holzblasinstrumentenmacher,
Geigenbauer, Zupfinstrumentenmacher, Holzflugzeugbauer, Orgelbauer, Wagner,
Zimmerer, Vergolder, Bootsbauer, Bogenmacher, Holzspielzeugmacher,
Flechtwerkgestalter und Parkettleger)
oder
für Abiturienten
der Nachweis über ein fachbezogenes restauratorisches
Praktikum.
- Die erfolgreiche Teilnahme an einem mehrtägigen Eignungsverfahren.
- Der positive Abschluss einer zweimonatigen Probezeit.
Bewerbern mit einem Berufsabschluss in einem holzverarbeitenden Handwerk
ohne restauratorisches Praktikum empfehlen wir ein restauratorisches Praktikum.
Auf Anfrage erhalten
Sie eine Liste von Restauratoren die Praktikumsplätze anbieten.
(Praktika sind durch entsprechende Dokumentationen nachzuweisen)
Sonderregelungen für den Zugang zur Abschlussprüfung nach § 37 "Abschluss
für andere Bewerber" möglich.
Ausbildungsdauer:
Gesamtlaufzeit lt. Schulordnung der Fachakademie: 3 Jahre Vollzeitunterricht.
Ferien nach der bayerischen Ferienordnung.
Kosten:
| Eignungsverfahren Gebühr: |
€ 100,00
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| Kaution Gebühr: |
€ 387,80
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| Abschlussprüfung Gebühr: |
€ 387,80
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Ausbildungskostenbeteiligung gemäß
der Gebührenordnung monatlich: |
€ 387,80
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In den monatlichen Studiengebühren ist der
staatliche Schulgeldersatz gem. BaySchFG von € 880,-- jährlich
eingeschlossen. |
| Es sind somit monatlich vom Studierenden
nur zu entrichten: |
| 1. Ausbildungsjahr (12 x im Jahr) |
€ 314,50
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| 2. Ausbildungsjahr (12 x im Jahr) |
€ 314,50
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3. Ausbildungsjahr (11 x im Jahr)
+ Prüfungsgebühr |
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Stand Januar 2011, Änderungen vorbehalten
Beihilfen:
Es besteht die Möglichkeit staatlicher Ausbildungsförderungen auf Antrag, z.B.
BAföG.
Neue Rechtssprechung im Steuerrecht Aufwendungen für Umschulungen können
steuerrechtlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Aus aktuellem Anlass dürfen wir Sie auf eine interessante steuerrechtliche
Entscheidung hinweisen. "Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die
Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln,
können vorab entstandene Werbungskosten sein (Änderung der Rechtsprechung)".
Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind
als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind,
so der Tenor der anliegenden zwei Urteile des Bundesfinanzhofes. Die Auffassung,
wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule
stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben
begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben:
Datum der Veröffentlichung: 03.1.2003
VI R 120/01 Urteil vom 4. Dezember 2002
Ausbildungsziel:
Staatlich geprüfte Restauratorin
für Möbel und Holzobjekte
Staatlich geprüfter Restaurator
für Möbel und Holzobjekte
Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Abschlussprüfung abgeschlossen
und mit einer Urkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und
Kultus belegt.
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